Geschäfts- & Lieferbedingungen

A) Vertragsabschluss:

Unsere Angebote sind freibleibend und entsprechen der derzeitigen Kostenlage.

Aufträge, Abschlüsse und Vereinbarungen insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

Technische Angaben in Angeboten, zeichnerischen Unterlagen, Auftragsbestätigungen oder sonstigem Schriftwechsel sind nur als annähernd zu betrachten.

Der vereinbarte Gesamtpreis ist ein Festpreis bis zum Ablauf der im Vertrag genannten Festpreisgarantie, mindestens jedoch für die Dauer von drei Monaten seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Festpreisgarantie sind wir berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen auf Grundlage der geänderten Selbstkosten zu berichtigen. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so wird der Ablauf der Festpreisgarantie für die Dauer der Verzögerung gehemmt.

Grundsätzlich gelten unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen vorrangig den Einkaufsbedingungen des Bestellers, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.

B) Bauunterlagen:

Wir verpflichten uns, die zu unserem Lieferumfang gehörenden technischen

Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen.
Sämtliche von uns zugesandten Berechnungen und Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern ihnen nicht innerhalb 14 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen wird.

Der Besteller verpflichtet sich, unverzüglich nach Erhalt dieser Unterlagen das Baugenehmigungsverfahren einzuleiten, ohne Verzögerung zu betreiben uns das Aktenzeichen der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.

Nachträgliche Änderungen, die sich auf Wunsch des Bestellers oder durch Auflagen einer Behörde bzw. durch Prüfung der Statik ergeben, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Wir behalten uns vor, auch ohne besondere Abstimmung mit dem Besteller, jederzeit technische Änderungen vorzunehmen, sofern die Ausführung mindestens gleichwertig ist. An technischen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

C) Zahlungsbedingungen:

Zahlungen sind in bar, ohne Skontoabzug und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge an den in unserer Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsterminen zu leisten.

Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze zu berechnen, wenn nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann. Eine Verzinsung vorausbezahlter Beträge ist ausgeschlossen.

Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen der Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderung zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz in Höhe des entgangenen Gewinns zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.

D) Lieferzeiten und Ausführungsfristen:

Die angegebenen Lieferzeiten uns Ausführungsfristen gelten stets nur annähernd.

Die Einhaltung dieser Termine setzt die völlige Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, termingerechte Fertigstellung der Fundamente und Baustellenzufahrt, sowie vertragsgerechtes Verhalten des Bestellers in allen anderen Punkten voraus, die vereinbarten Termine in angemessener Weise abzuändern bzw. die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzugeben. Teillieferungen sind zulässig, Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

E) Versand und Gefahrenübergang:

Versandbereit angemeldetes Material muss innerhalb 8 Tagen angeliefert werden können.

Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen notfalls im Freien einzulagern uns als ab Werk geliefert zu berechnen.

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über.

Der Besteller hat von uns angeliefertes Material und Geräte bis zum Montageende in Gewahr zu nehmen nun sachgemäß zu lagern.

F) Montage:

Vor Beginn der Montage müssen sämtliche bauseits zu erbringenden Vorarbeiten abgeschlossen sein, so dass die Montage sofort nach Ankunft unserer Monteure begonnen und ohne Unterbrechung und Behinderung durchgeführt werden kann.

Der Besteller hat für ausreichend Platz zu sorgen, um die Bauwerksteile unmittelbar am Aufstellplatz zu lagern und diese für die Montage vorzubereiten. Es muss gewährleistet sein, dass erforderliche Abspannvorrichtungen bei der Montage im Erdreich befestigt werden können.

Zufahrtswege, Lagerplätze und Aufstellungsplatz müssen geebnet, geräumt und so befestigt sein, dass sie mit einem LKW und Mobilkran von je ca. 40 to Gesamtgewicht befahren werden können.

Alle Kosten, die uns durch mangelhafte oder verspätete Ausführung der vorstehenden Arbeiten entstehen, ferner die Kosten für Arbeitsstörung durch bauseitige Maßnahme auf der Baustelle, ungenaue Fundamente oder Behinderung durch andere an der Baustelle arbeitenden Firmen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

Maurer- und Stemmarbeiten, sowie das Vergießen von Stützen, Lagern und Ankern, Einmauern von Trägern und Untergießen von Fußplatten, sowie sonstige Vorarbeiten hat der Besteller auf seine Rechnung durchzuführen. Weiterhin hat der Besteller für die Herstellung von elektrischem Strom- (Drehstrom 230/380 V, 40 Amp.) und Wasseranschlüssen, sowie für die kostenlose Lieferung derselben während der Montagedauer Sorge zu tragen. Vor Fundamentabnahme hat der Besteller die Achsen, Mittellinien und Höhenkoten auf den Fundamenten eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.

Die Baustelle darf während unserer Montagearbeiten wegen Unfallgefahr nur von unseren Monteuren und der Bauleitung betreten werden.

Alle für die Durchführung der Bauleistung notwendigen Schutz- und Sicherungsvorkehrungen sind vom Besteller zu erbringen, außer denen, die um Angebot beschrieben und im Angebotspreis enthalten sind. Für Schäden, die bei Zuwiderhandluch eintreten, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Für die aus Anlass der Vertragserfüllung von unseren Monteuren verursachten Schäden haften wir mit Ausnahme der Folgeschäden.

Sollten die Arbeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen werden, so hat der Besteller die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Treten bauseitige Terminverschiebungen auf, auch wenn der Besteller sie nicht zu vertreten hat, so werden ihm die uns dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. In diesen Fällen behalten wir uns vor, die bis dahin erbrachten Teilleistungen abzurechnen.

Das Ausbessern des Anstrichs sowie die Reinigung der Konstruktion nach der Montage obliegt dem Besteller.

G) Abnahme:

1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden.

2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:

a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung.

b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

4.

a) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

b) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war, oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.

5.

a) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

b) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. c) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen a und b bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

H) Gewährleistung:

Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass unsere Leistung z. Z. der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Qualität mindern. Die Dauer unserer Gewährleistung richtet sich nach der VOB Teil B.

Begründete Mängel werden unter Ausschluss weitergehender Ansprüche (Wandlung, Minderung und Schadenersatz für Folgeschäden) innerhalb angemessener Frist (die unsere betrieblichen Belange berücksichtigt) beseitigt. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, oder können wir begründen, dass ein dem Mangel unangemessener Aufwand erforderlich wäre, dann kann der Besteller nur die Minderung der Gegenleistung verlangen. Wir sind erst zu Nachbesserung verpflichtet, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, die Beanstandungen zu prüfen und die Ursachen der Mängel festzustellen. Werden behauptete Mängel bauseits ohne unsere Zustimmung beseitigt, oder wird eine Veränderung am Vertragsobjekt ohne unsere Zustimmung vorgenommen, entfällt die Gewährleistung. Sind Mängel auf gelieferte oder vereinbarte fremde Erzeugnisse zurückzuführen, so beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von der Fremdfirma uns gegenüber übernommene Haftung.

I) Leistungsverpflichtungen:

Kommt der Besteller mit ihm obliegenden Leistungen und Verpflichtungen in Verzug und werden die fälligen Leistungen und Verpflichtungen nicht innerhalb 12 Werktagen nach Aufforderung durch uns nachgeholt, sind wir berechtigt den Vertrag zu kündigen und vorbehaltlich des Nachweises eines größeren Schadens den vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen zu beanspruchen.

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Ausführung unmöglich ist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als wir zur Erfüllung nicht in der Lage sind. Gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung, oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern, oder auf unseren Betrieb einwirken.

Erbrachte Teilleistungen sind vom Besteller zu vergüten, geleistete Vorauszahlungen werden anteilmäßig zurückerstattet. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

K) Eigentumsvorbehalt:

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns Sicherheiten in Form eines einfachen, erweiterten bzw. verlängerten Eigentumsvorbehaltes ,sowie Kontokorrentvorbehaltes gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die gelieferten Baustoffe und Leistungen bleiben unser Eigentum. Verarbeitungen oder Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Gelieferte Baustoffe und Leistungen, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, werden im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, sowie Vereinbarungen von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt der Besteller bereits in vollem Umfang an uns ab.

Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehalte (einfacher, erweiterter, verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende gelieferte Baustoffe und Leistungen von einem anderen Käufer erworben werden, solange dieser die gelieferten Baustoffe und Leistungen nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche unseres Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

L) Schlussbestimmungen:

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für die gelieferten Baustoffe und Leistungen ist der jeweilige Bauort. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Bestellers ist Weiherhammer. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Weiden i.d.Opf. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, oder öffentlich rechtliches Sondervermögen sind.